Überblick über die rechtlichen Grundlagen des Beschaffungsrechts

Die öffentliche Hand (Bund und Kanton Bern) beschafft jährlich Güter und Dienstleistungen in der Höhe von rund 40 Milliarden Franken. Davon entfallen rund 20 Prozent auf den Bund, 40 Prozent auf Kantone und 40 Prozent auf Städte und Gemeinden. Ziel des neuen öffentlichen Beschaffungsrechts ist insbesondere die Stärkung eines Qualitätswettbewerbs, indem die Nachhaltigkeit und die Innovation stärker gewichtet werden. 

Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Der Gesetzgeber hat das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) umfassend revidiert und per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Das Gesetz regelt die öffentlichen Beschaffungen auf Bundesebene und ist kompatibel mit den international geltenden WTO-Bestimmungen. 

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 

Im Rahmen der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) wurden diese Rechtsgrundlagen zwischen Bund und Kantonen harmonisiert. Der Zweck ist in Art. 2a BöB und IVöB identisch und soll «den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel» sicherstellen. Neben Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb ist damit die Nachhaltigkeit explizit als Ziel der öffentlichen Beschaffung verankert. 

Die Rechtsgrundlagen im Kanton Bern

Im Kanton Bern gilt seit dem 1. Februar 2022 die IVöB 2019. Die Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) wurde am 17. November 2021 vom Regierungsrat erlassen.

Wichtigste Neuerungen | Art. 29 BöB / IVöB

Die Zuschlagskriterien wurden in Art. 29 BöB / IVöB für Bund und Kantone neu gefasst und stärken insgesamt die Kriterien der Qualität und der Nachhaltigkeit. … neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots … Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.

Zu den Gesetzestexten von Bund und Kanton Bern

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